Die Schweizer Regierung hat dieVerordnung über das automatisierte Fahren (VAF) verabschiedet und damit einen Rechtsrahmen für die Umsetzung der vom Parlament im Jahr 2023 verabschiedeten Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes geschaffen. Diese neue Gesetzgebung ermöglicht transformative Verkehrstechnologien, darunter freihändiges Fahren mit Autopilot-Systemen auf Autobahnen, fahrerlose Fahrzeuge auf vordefinierten Routen und vollautomatische Parklösungen. Diese Fortschritte versprechen, die Mobilität zu verbessern, indem sie die Verkehrssicherheit erhöhen, Verkehrsstaus reduzieren und Parkplätze und Flächen optimieren.
Ab dem 1. März 2025 könnten automatisierte Fahrsysteme in Betrieb genommen werden, sofern sie die technischen, Sicherheits- und Cybersicherheitsstandards erfüllen. Mobilitätsanbieter, die fahrerlose Fahrzeuge betreiben, müssen die Einhaltung der Vorschriften sicherstellen, ihr Personal schulen und mit lokalen und staatlichen Behörden zusammenarbeiten, um die erforderlichen Genehmigungen und Infrastrukturen zu erhalten.
Dieser Artikel bietet eine Übersicht über die Verordnung.
Definitionen
Die VAF definiert automatisierte Fahrzeuge anhand ihres Verwendungszwecks und ihrer betrieblichen Rahmenbedingungen in drei Hauptkategorien:
- Fahrzeug mit Übernahmeaufforderung (Stufe 3): Lenkerinnen und Lenker eines automatisierten Fahrzeugs können auf Autobahnen einen Autobahnpiloten verwenden. Ist der Autobahnpilot aktiviert, dürfen sie das Lenkrad loslassen und müssen den Verkehr sowie das Fahrzeug nicht mehr ständig überwachen. Sie müssen aber bereit bleiben, die Fahrzeugbedienung jederzeit wieder selbst auszuüben, wenn sie das Automatisierungssystem – bspw. mit einem Piepston – dazu auffordert. (VAF, Art. 2(a))
- Automatisierte Parksysteme: Ein Fahrzeug, das sich eigenständig zwischen einem Absetzpunkt und einem Parkplatz bewegen kann, ohne dass eine Aufsicht durch den Fahrenden erforderlich ist. (VAF, Art. 2(b))
- Hochautomatisierte und führerlose Fahrzeuge (Stufe 4): Diese Fahrzeuge dürfen auf bestimmten behördlich genehmigten Strecken (ODD) verkehren. Der Einsatz führerloser Fahrzeuge kann insbesondere für den Gütertransport und die Abdeckung der «letzten Meile» im Personenverkehr attraktiv sein. Die führerlosen Fahrzeuge müssen von einem Operator in einer Zentrale beaufsichtigt werden. Wenn das Fahrzeug eine Situation nicht selbst lösen kann, fordert das System den Operator beispielsweise auf, dem Fahrzeug ein Fahrmanöver vorzuschlagen. (VAF, Art. 2(c))
Allgemeine Anforderungen an automatisierte Fahrzeuge
Alle automatisierten Fahrzeuge müssen internationalen technischen Standards und den Verkehrsregeln entsprechen. Sie müssen unter anderem folgende Merkmale aufweisen (VAF, Arts. 3-8, 11, 12, 14):
- Einen Fahrmodusspeicher zur Erfassung von Ereignissen wie Kollisionen und Notmanövern;
- Mechanismen zur Cybersicherheit und Softwareaktualisierung;
- Eine Typgenehmigung oder eine vergleichbares Sicherheitsniveau;
- Meldeverfahren gegenüber dem Bundesamt für Strassen (ASTRA).
Abschnitt 1: Bedingt automatisierte Fahrzeuge (Stufe 3) für den Einsatz auf Autobahnen
Der Prozess der Übertragung von Fahraufgaben auf ein Fahrzeug gemäß der neuen Verordnung soll pragmatisch sein. Verkäufer von automatisierten Fahrzeugen der Stufe 3 müssen die Kunden über die ordnungsgemäße Nutzung des Systems informieren und sich schriftlich bestätigen lassen, dass sie die Funktionen und Grenzen des Systems verstehen. (VAF, Art. 22)
Automatisierte Parksysteme: Ein Fahrzeug, das sich eigenständig zwischen einem Absetzpunkt und einem Parkplatz bewegen kann, ohne dass eine Aufsicht durch den Fahrenden erforderlich ist. (VAF, Art. 2(b))
Hochautomatisierte und führerlose Fahrzeuge (Stufe 4): Diese Fahrzeuge dürfen auf bestimmten behördlich genehmigten Strecken (ODD) verkehren. Der Einsatz führerloser Fahrzeuge kann insbesondere für den Gütertransport und die Abdeckung der «letzten Meile» im Personenverkehr attraktiv sein. Die führerlosen Fahrzeuge müssen von einem Operator in einer Zentrale beaufsichtigt werden. Wenn das Fahrzeug eine Situation nicht selbst lösen kann, fordert das System den Operator beispielsweise auf, dem Fahrzeug ein Fahrmanöver vorzuschlagen. (VAF, Art. 2(c))
Abschnitt 2: Automatisierte Parksysteme
Automatisierte Parksysteme sind nur in ausgewiesenen und genehmigten Bereichen zulässig, um Sicherheit und Effizienz zu gewährleisten. Diese Parkzonen müssen überwacht werden, um Vorfälle umgehend zu erkennen und Unfälle der Polizei zu melden. (VAF, Arts. 25, 26) Fahrzeuge mit automatisierten Parksystemen müssen in der Lage sein, freie Parkplätze zu identifizieren und Routen selbstständig zu navigieren. (VAF, Art. 27) Um eine Beeinträchtigung des regulären Verkehrs zu vermeiden, müssen diese Zonen klar gekennzeichnet und physisch von anderen Verkehrsbereichen abgegrenzt werden. (VAF, Art. 28) Betreiber automatisierter Parkanlagen benötigen eine Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden. (VAF, Art. 31)
Abschnitt 3: Führerlose Fahrzeuge (Stufe 4)
Hochautomatisierte Fahrzeuge müssen strenge betriebliche, sicherheitsrelevante und cybersicherheitsbezogene Standards erfüllen. Vor dem Einsatz ist eine Abfahrtskontrolle erforderlich, um sicherzustellen, dass alle sicherheitskritischen Komponenten wie Bremsen und Reifen einwandfrei funktionieren. (VAF, Art. 33)
Während des Betriebs müssen führerlose Fahrzeuge in Echtzeit von einem in der Schweiz ansässigen Operator überwacht werden. Wenn das Fahrzeug eine Situation nicht selbst lösen kann (bspw. wegen einer Baustelle), fordert das System den Operator auf, sich einzuschalten. Dieser muss dem Automatisierungssystem ein Fahrmanöver vorschlagen. Zudem muss der Operator mit den Passagieren im Fahrzeug bei Bedarf kommunizieren können. (VAF, Art. 34)
Führerlose Fahrzeuge können auch manuell über interne oder ferngesteuerte Bedienelemente gesteuert werden. Der Wechsel von automatisiertem auf manuellen Betrieb ist nur im Stillstand zulässig. (VAF, Arts. 35-37)
Die Fahrzeughalter sind dafür verantwortlich, die fahrerlosen Systeme auf dem aktuellen Stand zu halten und gemäss den Herstellerrichtlinien ordnungsgemäss zu warten. Sie müssen sicherstellen, dass täglich vor der Abfahrt Kontrollen durchgeführt werden und dass die Fahrzeuge nur innerhalb der genehmigten Bedingungen und Bereiche verkehren. Der Kanton, in dem das Fahrzeug eingesetzt wird, erteilt die Genehmigung für den jeweiligen Einsatzbereich. Die Kommunikationssysteme müssen es den Behörden ermöglichen, im Bedarfsfall Kontakt mit den Betreibern aufzunehmen. Organisatorische Massnahmen stellen sicher, dass alle gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt werden. (VAF, Art. 38, 43, 47)
Das aktuelle Projekt "Mindestanforderungen an die Fernüberwachung von automatisierten Fahrzeugen in der Schweiz"leistet durch die Analyse von Sicherheits- und Regulierungsaspekten einen wichtigen Beitrag zur praktischen Umsetzung dieses dritten Anwendungsfalls der Verordnung.
Der vollständige Bericht kann hier eingesehen werden (D/F/E)
Ausnahmen
Das ASTRA ist befugt, spezifische Ausnahmen für fahrerlose Fahrzeuge und automatische Parksysteme zu gewähren, sofern ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Diese Ausnahmen können zusätzliche Anforderungen oder zeitliche Beschränkungen beinhalten. (VAF, Art. 50)
Autor: Oliver Nahon, Direktor Operations, SAAM
Co-Autor: Amin Amini, CEO & Founder, LOXO
Co-Autor: Martin Neubauer, Markt- & Technologieexperte, SAAM
Zusammenfassung im Video
Das ASTRA hat ein Video veröffentlicht, in dem die verschiedenen von der Verordnung erfassten Fälle erläutert werden.
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